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All­ge­meine Ge­schäfts­beding­ungen (AGB) der Voltaire GmbH

Stand: April 2025

1. Gegenstand des Vertrages

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Voltaire GmbH, nachfolgend „Voltaire“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend „Auftraggeber“ genannt.

1.2. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch Voltaire. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien bleiben hiervon unberührt, sofern sie schriftlich getroffen wurden.

1.3. Alle Vereinbarungen zwischen Voltaire und dem Auftraggeber zwecks Ausführung eines Auftrags sind schriftlich festzuhalten. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

1.4. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Voltaire und dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.5. Voltaire erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Onlinemedien, Printmedien, Film, Foto, Marketing, Media sowie strategische und konzeptionelle Dienstleistungen einschließlich Datenanalysen durch KI-Modelle. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus den jeweiligen Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen und deren Anlagen sowie den Leistungsbeschreibungen von Voltaire.

2. Vertragsbestandteile

2.1. Grundlage für die Arbeit von Voltaire und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Auftraggeber an Voltaire auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Auftraggeber an Voltaire mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt Voltaire über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, das dem Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen widerspricht.

2.2. Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen.

2.3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Voltaire, das vom Auftraggeber beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen Voltaire resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Auftraggeber wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen, wie z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks oder behördliche Maßnahmen.

3. Urheber- und Nutzungsrechte

3.1. Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer, im vertraglich vereinbarten Umfang und Einsatzzweck die Nutzungsrechte an allen von Voltaire im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist, für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt wurden, verbleiben vorbehaltlich bei Voltaire.

3.2. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

3.3. Voltaire darf die von ihr entwickelten Entwürfe und Umsetzungen angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren.

3.4. Die Arbeiten von Voltaire dürfen vom Auftraggeber oder vom Auftraggeber beauftragte Dritte weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht Voltaire vom Auftraggeber ein zusätzliches Honorar von mindestens der 2,5-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.

3.5. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von Voltaire.

3.6. Über den Umfang der Nutzung steht Voltaire ein Auskunftsanspruch zu.

3.7. Voltaire ist nicht verpflichtet, Quelldateien oder Layouts an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe der Quelldaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat Voltaire dem Auftraggeber Quelldaten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von Voltaire geändert werden.

4. Vergütung

4.1. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt. Mahnkosten und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Investitionen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.2. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum oder umfasst mehrere Einheiten, so kann Voltaire dem Auftraggeber Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen.

4.3. Bei Verschiebung oder Pausierung eines Auftrags durch den Auftraggeber vor Beginn oder während des Projektes berechnet Voltaire dem Auftraggeber pro Monat 5 % vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Ausfallhonorar.

4.4. Bei einem Rücktritt des Auftraggebers von einem Auftrag vor Beginn des Projektes berechnet Voltaire dem Auftraggeber folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr:

  • Bis drei Monate vor Beginn des Auftrags: 20 %
  • Ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrags: 30 %
  • Ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrags: 50 %
  • Ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags: 75 %


4.5. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Auftraggeber und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, werden Voltaire alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und der Auftraggeber von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.

4.6. Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Künstlersozialabgaben, Zölle oder auch sonstige nachträglich entstandene Abgaben werden an den Kunden weiterberechnet.

4.7. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von Voltaire sind sofort nach Rechnungserhalt, aber spätestens 2 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

5. Geheimhaltungspflicht

5.1. Voltaire verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss zugänglich gemachten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet oder nach den Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben.

5.2. Voltaire hat durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und/oder Beauftragten sichergestellt, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

5.3. Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Voltaire, dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase/Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.

5.4. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, Unterlagen, Zugangswörter, Up- und Downloads von Voltaire während der Dauer des Vertrages gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszweckes erforderlich ist.

6. Pflichten des Auftraggebers

6.1. Der Auftraggeber stellt Voltaire alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von Voltaire sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und nach Beendigung des Auftrages an den Auftraggeber zurückgegeben.

6.2. Der Auftraggeber wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit Voltaire erteilen.

7. Haftung

7.1. Von Voltaire gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, jedenfalls jedoch binnen drei Werktagen und in jedem Fall aber vor einer Weitergabe, zu prüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.

7.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben.

7.3. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch Voltaire erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Voltaire ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Auftraggeber stellt Voltaire von Ansprüchen Dritter frei, wenn Voltaire auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl sie dem Auftraggeber Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch Voltaire beim Auftraggeber hat unverzüglich nach Bekanntwerden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet Voltaire für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit Voltaire die Kosten hierfür der Auftraggeber.

7.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinzeichnungen oder Werkzeichnungen durch den Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit für Bild und Text.

7.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinzeichnungen oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung durch Voltaire.

7.6. Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragsfähigkeit der Entwürfe haftet Voltaire nicht.

7.7. Voltaire übernimmt keine Haftung für die von Auftraggebern gestellten Bilder, Daten und Schriften.

7.8. Voltaire haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Voltaire haftet auch nicht für die patent-, urheber-, marken- und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Werbemaßnahmen.

8. Verwertungsgesellschaften & Künstlersozialkasse

8.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von Voltaire verauslagt, so verpflichtet sich der Auftraggeber, diese Voltaire gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann je nach Absprache sofort oder auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

8.2. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Sozialabgabe berechnet Voltaire an den Auftraggeber weiter.

9. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

9.1. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von Voltaire angefertigt werden, verbleiben bei Voltaire. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Voltaire schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung in Form von geschlossenen Formaten, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte wie Skizzen, Entwürfen, Rohdaten, etc.

9.2. Für die Archivierung dieser Daten in Form von täglichen BackUps und monatlicher Vollsicherung auf Festplatte berechnet Voltaire dem Kunden eine Archivierungspauschale. Die Höhe ist abhängig vom Volumen. Die Abrechnung erfolgt am Jahresende nach angefallenem Archivierungsvolumen.

10. Media-Planung und Media-Durchführung

10.1. Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt Voltaire nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet Voltaire dem Kunden durch diese Leistungen nicht.

10.2. Bei umfangreichen Media-Leistungen ist Voltaire nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Hierfür wird eine Handlingspauschale in Rechnung gestellt. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet Voltaire nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Auftraggeber gegenüber Voltaire entsteht dadurch nicht

11. Vertragsdauer & Kündigung

11.1. Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit bzw. für ein bestimmtes Projekt abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

12. Streitigkeiten

12.1. Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt, um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden vom Auftraggeber und Voltaire geteilt

13. Schlussbestimmungen

13.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz von Voltaire.

13.2. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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